Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

1.     Allgemeines
Wir bestellen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AEB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich wider-sprechen. Nehmen wir die Lieferung oder Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so gilt dies in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung zu den anderen Bedingungen.

Schriftform
Nur schriftlich erteilte Aufträge sind für uns bindend. Mündliche Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Entsprechendes gilt für Änderungen und Ergänzungen von Aufträgen.


3.     Lieferzeit-Haftung
3.1.    Die vereinbarten Lieferfristen sind bindend.
3.2.    Der Lieferant/Dienstleistungserbringer ist uns zum Ersatz sämtlicher Verzugsschäden verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass er sie nicht zu vertreten hat. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzanspruche. Der Vorbehalt einer wegen einer verspäteten Lieferung verwirkten Vertragsstrafe ist rechtzeitig, wenn wir den verwirkten Betrag bei der nächst fälligen Rechnung abziehen.
3.3.    Wenn die vereinbarten Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche,
nach unserer Wahl Schadensersatz statt der Erfüllung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt.


4.     Transport -Versicherung
Der Lieferant/Dienstleistungserbringer hat für eine angemessene Versicherung des Warentransports zu sorgen und ist uns auf Anforderung nachzuweisen.


5.    Zahlung-Zahlungsmittel
5.1.    Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Datum des Rechnungseinganges bei der vereinbarten Rechnungsanschrift.
5.2.    Die Auswahl der Zahlungsart bleibt uns vorbehalten.
5.3.    Bei Zahlung durch Überweisung oder Scheck ist die Zahlungsverpflichtung rechtzeitig erfüllt, wenn der Überweisungsauftrag an unsere Bank weitergeleitet oder der Scheck an den Lieferanten versandt wurde.
5.4.    Alle Risiken der Versendung des Schecks trägt der Lieferant. Der Lieferant übernimmt neben dem Risiko des Diebstahls und unberechtigten Einlösung alle zusätzlichen Schaden, die uns hierdurch entstehen, insbesondere Gebühren der Bank für Schecksperrungen.


6.    Mängelhaftung
6.1.    Die Mängelhaftung bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts abweichend geregelt wird.
6.2.    Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und von Fachverbänden entsprechen und ihm bevorstehende Änderungen nicht bekannt sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in der EU, in der Bundesrepublik Deutschland und am Sitz des Lieferanten geltenden Umweltschutzbestimmungen. Über ihm bekannte, bevorstehende Änderungen wird er uns unverzüglich unterrichten.
6.3.    Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Übrigen kauf- oder werkvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich etwaiger Garantien für die Beschaffenheit der Sache oder des Werks werden durch diese Zustimmung nicht berührt.
6.4.    Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6.5.    Mängel der Lieferung bzw. Leistung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsverlaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen.

6.6.
6.6.1.    Die Verjährungsfrist für etwaige Mängel betragt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Während der Verjährungsfrist gerügte Mängel der Lieferung bzw. Leistung, hat der Lieferant unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Unser Recht, Neulieferung einer mangelfreien Sache oder eines mangelfreien Werks zu verlangen, bleibt vorbehalten. Mängelbeseitigung sowie Neulieferung oder Neuherstellung sind unverzüglich vorzunehmen. Sie bewirken einen Neubeginn der Verjährung.
6.6.2.    Für jede Lieferung, deren Mangelhaftigkeit wir zu einem Zeitpunkt feststellen, nachdem die Sache uns übergeben wurde, erheben wir eine Kostenpauschale für Transport-, Lager- und Verwaltungskosten in Hohe von Euro 250,- zzgl. gesetzlich geltender Mehrwertsteuer, sofern der Auftragswert der jeweiligen Lieferung mindestens Euro 2.500,- (netto) beträgt. Der Nachweis eines darüber hinausgehenden Schadens ist uns gestattet.
6.6.3.    Alle weitergehenden Ansprüche wegen Mängeln, insbesondere das Rücktritts recht und unser Anspruch auf Ersatz des Schadens, einschließlich des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt. Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nacherfüllung in Form einer Man gelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleinere Mängel können von uns im Interesse einer ungestörten Produktion ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt und die erforderlichen Aufwendungen dem Lieferanten in Rechnung gesetzt werden, ohne dass hierdurch die gesetzlichen Verpflichtungen des Lieferanten berührt werden. Das Gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.


7.     Lieferregress

Sofern wir im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs von unserem Kunden in Anspruch genommen werden und diese Inanspruchnahme auf einem Mangel der vom Lieferanten gelieferten Sache beruht, verjähren unsere Regressansprüche erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet ab Ablieferung der Sache durch den Lieferanten bei uns.


8.     Garantien - Zusicherungen
Soweit der Lieferant die Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werks in Form einer Zusicherung übernommen hat, haftet er nach den gesetzlichen Bestimmun-gen auf Ersatz des Schadens, einschließlich des Ersatzes des Schadens statt der Erfüllung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, gerechnet ab Entdeckung des Fehlens oder des Nichtvorhandenseins der jeweiligen Beschaffenheit.

9.     Produkthaftung-Regress
9.1.    Soweit wir von Dritten aus der Produkthaftung oder nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von allen diesen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit er im Außenverhältnis gegenüber dem Dritten unmittelbar haftet. Soweit wir als Folgen eines solchen Ereignisses eine Produktrückrufaktion durchfuhren, werden wir die insoweit anfallenden Aufwendungen und Kosten dem Lieferanten in Rechnung stellen; dieser ist verpflichtet, uns auf erstes Anfordern hiervon freizustellen, soweit er gemäß §§ 830,840,426 BGB haftet. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Rückrufaktionen im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes.
9.2.    Der Lieferant ist verpflichtet, während der Dauer des Vertrages eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von 1 Million Euro pro Schadensfall aufrechtzuerhalten; wir sind berechtigt, vom Lieferanten eine entsprechende Deckungsbestätigung seines Versicherers zu verlangen.


10.   Arzneimittelherstellung
10.1.    Soweit die von uns bestellten Produkte der Herstellung von Arznei- und/oder Gesundheitspflege- und/oder Nahrungsmitteln dienen, sind die von der Weltgesundheitsorganisation erarbeiteten "Anforderungen an die Qualität, die Verpackungsowie den Transport von Wirk- und Hilfsstoffen für die pharmazeutische Industrie" in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen.
10.2.    Uns sind in diesem Fall insbesondere Änderungen in der Herstellung, die einen Einfluss auf die Qualität haben können, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
10.3.    Jede Lieferung sollte möglichst aus einer Charge stammen, also eine homogene Einheit darstellen. Die Chargennummer ist auf jedem Gebinde und auf jedem Lieferschein dauerhaft und deutlich zu markieren. Besteht die Lieferung aus mehreren Chargen des gleichen Produktes, dann sind alle Chargennummern auf den Gebinden sowie auf dem Lieferschein zu vermerken.
10.4.    In allen Fällen kontinuierlicher Herstellungsprozesse, in denen eine chargenmäßige Erfassung nicht möglich ist, muss die spezifikationsgerechte Qualität vom Lieferanten sichergestellt werden. Jedes Gebinde muss dauerhaft und deutlich gekennzeichnet sein mit der Produktbezeichnung, dem Nettogewicht, der Tara, der Chargennummer sowie eventuellen Gefahren- und Lagerhinweisen.


11.   Kündigungsrecht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit
Falls nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass unser Lieferanspruch wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Lieferanten (z.B. wirtschaftliche Verschlechterung, tatsachliche Leistungshindernisse etc.) gefährdet wird, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


12.   Anwendbares Recht
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN-Überein-kommens über internationale Kaufvertrage finden keine Anwendung.

13.   Erfüllungsort

Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für die Lieferung unser je-weiliger Standort, der den Auftrag erteilt  bzw. den Vertrag abgeschlossen hat. Erfüllungsort für etwaige Zahlungen an uns ist D-78259 Mühlhausen.

14.    Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten bei Geschäften mit Kaufleuten ist das für D-78259 Mühlhausen-zuständige Gericht. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.


16.    Direktwerbemaßnahmen

Der Lieferant verpflichtet sich, Direktwerbemaßnahmen zu unterlassen. Alle Vereinbarungen über Werbemaßnahmen unsere Produkte betreffend bedürfen der Schriftform.


15.    Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Dies gilt nicht bei einer Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das den Abschnitt 2 des Buches 2 des BGB mit der Überschrift ,,Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen". In diesem Falle gilt die gesetzliche Regelung, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung zum Zweck der Lückenfüllung geboten ist.