1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Zima Systems GmbH und ihren Auftraggebern über Lieferungen und Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Gewerbes gehört sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zima Systems GmbH gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann verbindlich, wenn und soweit die Zima Systems GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zima Systems GmbH gelten auch dann, wenn die Zima Systems GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für künftige Verträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen der Zima Systems GmbH und ihren Auftraggebern über Lieferungen und Leistungen.
2. Umfang von Aufträgen
(1) Die Lieferungen und Leistungen der Zima Systems GmbH werden in dem jeweils durch ein bis zum Vertragsschluss freibleibendes Angebot festgelegten Umfang als Lieferungen und Leistungen und/oder Lieferungen und Leistungen nach den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften erbracht, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zima Systems GmbH erbringt Lieferungen und Leistungen in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber bleibt für die von ihm gewünschten und erzielten Ergebnisse selbst verantwortlich.
(2) Die Zima Systems GmbH und der Auftraggeber sind jeweils berechtigt, in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang zu beantragen. Die Zima Systems GmbH bzw. der Auftraggeber werden nach Eingang eines Änderungsantrags die Durchführbarkeit dieser Änderung überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Zima Systems GmbH ist berechtigt, dem Auftraggeber den ihr entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen, soweit dessen Änderungsantrag eine umfangreiche und aufwendige Überprüfung erforderlich macht. Die für eine solche Überprüfung bzw. die für eine Änderung des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfangs erforderlichen vertraglichen Anpassungen werden in einer zusätzlichen Vereinbarung festgelegt.
3. Ausführung von Aufträgen und Lieferzeit
(1) Die Ausführung von Aufträgen erfolgt unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik.
(2) Gegenüber ihren Mitarbeitern ist allein die Zima Systems GmbH weisungsbefugt.
(3) Die Zima Systems GmbH ist berechtigt, sich zur Ausführung von Aufträgen der Tätigkeit Dritter zu bedienen. Die Zima Systems GmbH bleibt aber gegenüber dem Auftraggeber stets unmittelbar selbst verpflichtet.
(4) Bei Lieferungen und Leistungen beginnen Lieferfristen und -termine mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch Zima Systems GmbH, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(5) Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Bereitstellung am Sitz von Zima Systems GmbH maßgebend, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
(6) In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Vertragsparteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maß-nahmen und sonstige von keiner der Vertragsparteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens drei Monate nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(7) Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen und -termine für Lieferungen und Leistungen stehen dem Auftraggeber das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB) und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 323 BGB) erst dann zu, wenn er Zima Systems GmbH eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die - insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB - mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
4. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
5 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Lieferung gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber überlässt der Zima Systems GmbH rechtzeitig vor Ausführung des Auftrags unentgeltlich alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen, Vorgänge etc. und stellt diese der Zima Systems GmbH erforderlichenfalls auf seine Kosten zu.
(2) Sofern die Zima Systems GmbH beim Auftraggeber tätig wird, hat der Auftraggeber den Mitarbeitern der Zima Systems GmbH oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch unentgeltlich Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke, etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Lieferungen und Leistungen durch die Zima Systems GmbH erforderlich sind. Bei Bedarf hat der Auftraggeber auch für die unentgeltliche Bereitstellung funktionsfähiger Arbeitsplätze für die Mitarbeiter der Zima Systems GmbH oder für von ihr beauftragte Dritte zu sorgen.
(3) Der Auftraggeber wird im übrigen in der erforderlichen Weise bei der Auftragsausführung mitwirken.
(4) Erfüllt der Auftraggeber die ihm nach Abs. 1 - 3 obliegenden Verpflichtungen nicht bzw. nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen und/oder Mehraufwand, verlängert sich der vereinbarte Zeitrahmen bzw. erhöht sich die vereinbarte Vergütung entsprechend.
7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Lieferungen und Leistungen werden zu dem im Angebot genannten Preise und Zahlungsedingungen oder aufgrund der vereinbarten Zeit- und Materialbasis nach Beendigung der Lieferungen und Leistungen bzw. deren Abnahme berechnet, soweit nicht im Angebot eine andere Rechnungsstellung und Zahlungsweise vereinbart ist.
(2) Die Umsatzsteuer wird gesondert mit dem jeweils geltenden Umsatzsteuersatz in der Rechnung ausgewiesen.
(3) Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Der Auftraggeber kommt mit dieser Verpflichtung zur Zahlung von Rechnungen – soweit nichts anderes vereinbart ist - spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug.
(4) Verzugszinsen werden mit 8 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
(6) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Zima Systems GmbH anerkannt sind.
8. Abnahme
(1) Lieferungen und Leistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen, sobald die Zima Systems GmbH die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung demonstriert hat. Unerhebliche Abweichungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Haftung für Rechts- und Sachmängel bleibt davon unberührt.
(2) Bei der Abnahme ist ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung bestätigt.
(3) Die Inbetriebnahme bzw. Nutzung der Lieferungen und Leistungen oder von deren Teilen gilt als Abnahme.
9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist ganz ausgeschlossen werden.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
10. Haftung
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im folgenden Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners, sind ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und verjährt mit Ablauf der für Sach- und Rechtsmängel geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 7 Abs. 3, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(3) Die Zima Systems GmbH haftet bei Lieferungen und Leistungen für den Verzugsschaden des Auftraggebers, wenn ein im Angebot vereinbarter fester Endtermin ausschließlich aus bei der Zima Systems GmbH liegenden Gründen überschritten wird. Die Verzugsent-schädigung ist dem Grunde nach auf den nachgewiesenen Schaden des Auftraggebers und der Höhe nach auf 0,5 v.H. für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt aber auf nicht mehr als 5 v.H. der Gesamtvergütung des nicht rechtzeitig fertiggestellten Leistungsteils, beschränkt. Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 1 dieser Ziffer 8 bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen der Zima Systems GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferungen und Leistungen vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Lieferung und Leistung verlangt oder auf der Lieferung und Leistung besteht; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
(4) Soweit die Haftung der Zima Systems GmbH beschränkt ist, gilt dies auch für die Mitarbeiter der Zima Systems GmbH und für von der Zima Systems GmbH beauftragte Dritte.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden, für die die Zima Systems GmbH aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und der Zima Systems GmbH die Möglichkeit einzuräumen, den Schaden und dessen Ursachen zu untersuchen.
11. Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, die bei der Vorbereitung und Ausführung von Aufträgen vom jeweils anderen Vertragspartner zugänglich gemachten oder sonst bekanntgewordenen wirtschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen und Kenntnisse während der Dauer des Auftrags ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners nicht über den Auftragszweck hinaus zu verwerten, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die
- der Zima Systems GmbH bereits vor Auftragserteilung bekannt waren,
- die Zima Systems GmbH rechtmäßig von Dritten erhält,
- bei Erteilung des Auftrags allgemein bekannt waren,
- nachträglich ohne Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß
Absatz 1 allgemein bekannt werden.
(3) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für beide Vertragspartner nach Beendigung des Auftrags für weitere zwei Jahre.
(4) Der Auftraggeber anerkennt die Notwendigkeit von wissenschaftlichen Vorträgen und Publikationen durch die Zima Systems GmbH und wird eine dazu etwa gemäß Absatz 1 erforderliche Einwilligung nicht unbillig verweigern.
12. Datenschutz
Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten oder nutzen.
13. Erfindungen
(1) Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern der Zima Systems GmbH und des Auftraggebers während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu.
(2) Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern der Zima Systems GmbH gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören der Zima Systems GmbH. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern des Auftraggebers gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören dem Auftraggeber.
(3) Die Gewährung von Lizenzen an Erfindungen im Sinne von Absatz 1 und 2 und an dafür erteilten Schutzrechten bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
14. Arbeitsergebnisse
(1) Die Übertragung von Eigentum und Nutzungsrechten an den im Rahmen des im Angebot vereinbarten Leistungsumfangs erzielten und dem Auftraggeber bekanntgegebenen Arbeitsergebnissen jeder Art, wie z.B. Dokumentationen, Berichte, Planungsunterlagen, Auswertungen, Zeichnungen, Programmmaterial u.ä., bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Zima Systems GmbH behält jedoch in jedem Fall ein unentgeltliches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen.
(2) Die Zima Systems GmbH trägt keine Verantwortung dafür, ob an sie vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag gelieferte technische Unterlagen gegen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere Rechte Dritter verstoßen. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat die Zima Systems GmbH von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern freizustellen. § 10 bleibt unberührt.
15. Kündigung
(1) Verträge können jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Die Kündigung von Verträgen aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
(3) In den Fällen der Kündigung nach Abs. 1 und 2 hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung abzüglich der anteiligen Vergütung für den vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde, zu entrichten. Zusätzlich besteht ein Anspruch der Zima Systems GmbH auf Vergütung der Leistungen und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Kündigung - auch im Verhältnis der Zima Systems GmbH zu Dritten - entstanden sind.
(4) Ist die Kündigung aus Gründen, die von der Zima Systems GmbH zu vertreten sind, erfolgt, besteht ein Vergütungsanspruch der Zima Systems GmbH für die bis dahin erbrachten Leistungen nur, soweit diese für den Auftraggeber nutzbar sind.
(5) Kündigungen bedürfen stets der Schriftform.
16. Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen, Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Auftraggeber kann nach Beendigung eines Auftrags von der Zima Systems GmbH die Herausgabe der ihr überlassenen Unterlagen und Gegenstände verlangen. Die Zima Systems GmbH darf die Herausgabe verweigern, bis sie wegen ihrer Ansprüche aus dem Vertrag befriedigt ist, soweit nicht die Vorenthaltung einzelner Unterlagen und Gegenstände nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(2) Die Zima Systems GmbH kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Kopien anfertigen und behalten.
17. Allgemeine Bestimmungen
(1) Verträge werden schriftlich geschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der Zima Systems GmbH schriftlich bestätigt werden.
(2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Verträgen durch den Auftraggeber auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Zima Systems GmbH.
(3) Gerichtsstand ist Konstanz (BW).
(4) Für alle Vertragsverhältnisse gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.